Neues
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Ab
2013 können Sie sich einen
Schornsteinfeger-Fachbetrieb frei wählen.
Am
01.01.2009 hat auf Drängen der EU-Kommission die
Bundesregierung das neue
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
verabschiedet. Nach Ablauf einer Übergangsfrist bis
zum 31.12.2012 können Sie dann einen
Schornsteinfeger-Fachbetrieb frei wählen. Mit
diesem Gesetz werden aber auch die Haus- und
Wohnungseigentümer jetzt deutlich stärker in die
Verantwortung genommen.
Eine
Ausnahme bilden jetzt schon Schornsteinfeger aus den
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines
Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Diese
Schornsteinfeger-Fachbetriebe dürfen bereits in der
Übergangszeit vorübergehend oder gelegentlich
Schornsteinfegerarbeiten durchführen, wenn sie
hierfür die handwerksrechtlichen Voraussetzungen
erfüllen und in dem Schornsteinfeger-Register (BAFA)
gelistet sind.
Die
Verantwortung und Kontrolle für Sie im Bereich der
Kehr- und Überprüfungstätigkeiten liegt weiterhin
beim bestellten zuständigen bevollmächtigen
Bezirksschornsteinfeger (BSM). Wie bisher werden die
Arbeiten in Ihrem Gebäude im Rahmen der
Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit an
Abgasanlagen unter Berücksichtigung der gesetzlich
vorgegebenen Fristen (Feuerstättenschau,
Begutachtungen nach Baurecht, Messungen nach der
1.BImSchV uä.) vom zuständigen BSM durchgeführt.
Ab
dem 01. Januar 2013 stehen somit alle
Schornsteinfeger-Fachbetriebe Deutschlands im freien
Wettbewerb mit anderen
Schornsteinfeger-Fachbetrieben. Ab diesem Zeitpunkt
werden Sie als Hausbesitzerin/Hausbesitzer aber auch
stärker in die Verantwortung und Haftung genommen.
Sie sind als Eigentümerin/Eigentümer dafür
verantwortlich, dass alle Schornsteinfegerarbeiten
in Ihrem Gebäude pünktlich und nachvollziehbar
erledigt werden. Der zuständige BSM muss darauf
achten, dass die Arbeiten durchgeführt wurden und
hat gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.
Hier
nun ein kleiner Ablaufplan wie Sie vorgehen, wenn
Sie sich einen anderen Schornsteinfeger-Fachbetrieb
mit den Schornsteinfegerarbeiten beauftragen möchten:
Es
ist bitte dabei zu beachten, dass Sie in diesem
Falle auch die Verantwortung übernehmen. Sie
müssen dann den Nachweis über die frist- und
ordnungsgemäße Ausführung der
Schornsteinfegerarbeiten mit dem vorgeschriebenen
Formblatt selber führen. Versäumnisse könnten zu
weiteren Kosten und ggfs. zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen
führen. Außerdem besteht die Gefahr, dass Sie
eventuell Ihren Versicherungsschutz gefährden.
1.
Der zuständige BSM
stellt Ihnen einen Feuerstättenbescheid aus. Ab
2010 stellt der zuständige BSM einen Feuerstättenbescheid
automatisch regelmäßig aus. Der alle drei bis vier
Jahre
nach einer umfassenden Feuerstättenschau erneuert
wird. In diesem Bescheid ist genau dokumentiert,
wann welcher Schornstein, Abgasleitung und Feuerstätte,
wie oft und zu welchem Termin, gereinigt bzw. geprüft
werden muss.
2.
Sie suchen im Internet
(BAFA) sich einen eingetragenen
Schornsteinfeger-Fachbetrieb aus dem
Schornsteinfeger-Register heraus und beauftragen ihn
mit den vorgeschriebenen Arbeiten.
3.
Die Durchführung der
Arbeiten lassen Sie sich auf dem Formblatt
"Formblatt zum Nachweis der Durchführung von
Schornsteinfegerarbeiten" (gibt es beim zuständigen
BSM) bescheinigen.
4.
Als weiteres müssen
Sie spätestes zum genannten Termin mit dem
"Formblatt zum Nachweis der Durchführung von
Schornsteinfegerarbeiten" dem zuständigen BSM
die Erledigung der Arbeiten schriftlich anzeigen.
Sie
sollten im Vorfeld die Vorgehensweise mit Ihrem
jetzigen zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister
abklären.
Einfacher
ist es natürlich wenn Sie Ihrem jetzigen
Bezirksschornsteinfeger weiterhin Ihr Vertrauen
schenken und ihn mit der Durchführung der Kehr-, Überprüfungs-
und Messtätigkeiten beauftragen. Dann läuft alles
weiter wie bisher, ohne dass Sie sich um die
Verwaltungsarbeit kümmern müssen und zudem übernimmt
er weiterhin gerne die pünktliche und korrekte
Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten. Es
entfallen dadurch für Sie alle weiteren
Verpflichtungen. Ihre Verantwortung und Sicherheit
übernimmt dann der für Sie zuständige
Bezirksschornsteinfeger.
Sie
haben dazu noch Fragen?
Dann
nehmen Sie bitte dazu
Kontakt
mit mir auf.
Ich
beantworte Ihre Fragen gerne und vollkommen
unverbindlich.
Siehe
auch unter:
PDF.Info-Fyler. 185 KB
PDF.Info
Neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. 239 KB
PDF.
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. 102 KB
PDF.
Feuerstättenbescheid. 20 KB
PDF.
Feuerstättenbescheid - Erklärung. 864 KB
PDF.
Formblatt - Nachweis der Durchführung von
Schornsteinfegerarbeiten. 8 KB
Homepage
der BAFA. Schornsteinfeger-Register
Homepage
der BAFA. Schornsteinfeger-Register.
Eintrag-Rosenbohm