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Ihr
Bezirks-Schornsteinfegermeister informiert
...über
Abstände von Abgas-Mündungen
Die
Mündungen von Schornsteine und Abgasleitungen müssen
bestimmte Abstände zu Fenster, Bauteilen, Wald oder zum
Nachbarn einhalten. Damit die Abgase nicht Personen oder
Bauteile gefährden.
In
der Bauordnung NRW (BauO NRW), in der Feuerungsverordnung
NRW (FeuVO NRW) und in der DVGW - Technische Regeln
Gas-Installationen (TRGI) sind die Abstände rechtlich
geregelt.
Dazu
beachten Sie bitte folgende Informationen:
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Abstände
von Mündungen und Fenster, Dachgauben usw.
(1)
Der waagerechte Abstand
zwischen Abgasmündungen von Gas- und Ölheizungen und einem Fenster,
Gaube, Dachaufbauten oder Lüftungsöffnung muss mindestens
1,5
m betragen
oder
(2)
der senkrechte Abstand beträgt mindestens 1
m wenn der waagerechte Abstand kleiner als
1,5 m ist.
Andere
Abstände sollten immer mit dem zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister vor Ort abgesprochen
werden.
Siehe
auch:
Downloads.
FeuVO
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Bild
1

Bild
2

Bild
3 |
Neue
Abstände von Mündungen für Feuerstätten
für feste Brennstoffe (Holz, Kohle usw.) durch
die 1.BImSchV
Am 22. März 2010
trat die Änderung der
1.Bundes Immissionsschutzverordnung (1.BImSchV) in
Kraft. Im §19 Abs. 1 der neuen 1.BImSchV werden auch
die Abstände von Schornstein-Mündungen geregelt.
Ab
diesem Datum müssen die Schornstein-
Mündungen von allen
neuen Kamin-
und Kachelöfen, Herde, Pelletheizungen, Holzheizungen
usw. die entsprechenden Abstände einhalten.
(1)
So muss
dann die Schornstein-Mündung bei Dachneigungen bis 20
Grad einen Abstand zur Dachfläche von min.1 m haben
oder den Dachfirst um min. 40 cm überragen
(Bild 1).
(2)
Bei Dachneigungen über 20 Grad muss
der horizontale Abstand der Schornstein-Mündung zur
Dachhaut min. 2,30 m betragen oder den Dachfirst um
min. 40 cm überragen (Bild
2).
(3)
Bei häuslichen Holz- und Kohlefeuerstätten bis
einer
Gesamtnennwärmeleistung von 50 kW muss die
Schornstein-Mündung einen waagerechten Abstand
von min. 15
m einhalten oder die
Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenster, Türen
und Ähnlichem um min. 1 m
überragen (Bild 3).
Der
Umkreis vergrößert sich bei großen
Feuerstätten über 50 kW, um
jeweils 2 Meter je weitere
angefangene 50 kW bis auf max. 40 m.
Siehe
auch:
Downloads.
Informationen über die Abstände eines Schornsteines
für Holz- und Kohlefeuerstätten über Dach.
Downloads.
1.BImSchV
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Bild
1

Bild
2
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Damit
die Rauchgase besser abziehen und nicht durch
Windeinflüsse am Dach beeinträchtigt werden (Bild
1), sollten die Abgas-Mündungen möglichst
oberhalb des Dachfirstes enden.
Die
Mündungen von Schornsteine und Abgasleitungen müssen
dementsprechend nach dem Baurecht -
Feuerungsverordnung NRW (FeuVO) (Bild 2):
(1)
Den First um mindestens 40 cm überragen.
Bei
Feuerstätten für feste Brennstoffe (Holzheizung,
Kaminofen, Kachelofen usw.) in Gebäuden mit einer
Stroh-, Schliff- oder Teerpappen-Bedachung muss der
Schornstein am First des Daches austreten und diesen
um mindestens 80 cm überragen.
oder
(2)
Von der Dachfläche min. 1 m entfernt sein.
(3)
Bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten genügt ein
Abstand von der Dachfläche von 40 cm, wenn die
Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten nicht mehr
als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren
abgeführt wird (zur Vergrößerung bitte Bild
anklicken).
Bitte
beachten Sie auch die neuen Abstände für feste
Brennstoffe nach der
1.BImSchV.
Siehe
auch:
Downloads.
FeuVO
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(1a)
Einige
Feuerstätten saugen ihre Verbrennungsluft über
Ventilatoren zwischen dem
Ringspalt und der Abgasleitung im
Inneren des Schachtes von der Mündung über Dach an
(Bild 1a - Punkt 1).
Befindet
sich neben der Ansaugöffnung die Mündung eines
benutzten Schornsteines
(Bild 1a - Punkt 2) (Kaminofen, Kachelofen o.ä.) kann
durch das Ansaugen von Rauch, Ruß und
Verbrennungsrückständen die Abgasleitung und die
Feuerstätte beschädigt
werden. Zudem kann
bei hohen Temperaturen aus dem „Kamin-Schornstein“
eine Abgasleitung aus Kunststoff sich verformen bzw.
beschädigt werden.
Lösungsvorschlag
Bild:
(1b)
Die Schornstein-Mündung und
die Ansaugöffnung sollten mindestes 100 cm senkrecht
voneinander entfernt sein.
Entweder
wird der Schornstein erhöht oder die Ansaugöffnung
wird verlegt.
Zudem
muss die Abgasleitung an der Mündung gegen hohe
Temperaturen geschützt sein. Indem sie z.B.
im oberen Teil aus Metall besteht.
Siehe
auch:
Downloads.
Anforderungen an den Mündungsbereich von
Abgasleitungen
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Sollte
an der Mündung der Abgasleitung eine Abdeck-Haube
vorhanden sein, ist die Abgasleitung unbedingt durch
diese Haube zu führen oder die Abdeck-Haube
wird entfernt.
Die
Abgase können sonst nicht frei abziehen. Zudem kann
es im Winter durch das Kondenswasser zu Vereisungen
kommen.
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Wird
zudem noch ein alter verdreckter und verrußter
Schornstein für die neue Abgasleitung genutzt, ist
darauf zu achten, das der alte Schornstein vorher
gründlich vom Schornsteinfeger gereinigt wird.
Sonst
können eventuell über die Zuluft, die von der
Feuerstätte über den Ringspalt angesaugt wird,
Schmutz- und Rußpartikel, sowie chemische Reststoffe,
in die Feuerstätte gelangen und damit die neue
Feuerstätte, sowie die Abgasleitung schädigen (Bild
3 - Rostflecken an einer Abgasleitung).
Eine
entsprechende Lösung kann mit Ihrem zuständigen
Bezirks-Schornsteinfegermeister abgeklärt werden.
Siehe
auch:
Downloads.
Anforderungen an den Mündungsbereich von
Abgasleitungen
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Nach
der BauO NRW § 43 Abs.1 Satz 4 müssen
Schornstein-Mündungen
von Feuerungsanlagen
für feste Brennstoffe (Holzheizung, Kaminofen,
Kachelofen usw.) einem Abstand von min. 100 m zu einem
Wald haben oder sie werden so betrieben, dass durch
geeignete Maßnahmen (Funkenfänger oder
Spezialaufsatz) gewährleistet ist, dass kein
Waldbrand durch einen Funkenflug entstehen kann.
Diese
Regelung dient dazu, dass bei einem möglichen
Funkenflug kein Waldbrand entstehen kann. Denn treffen
Funken auf trocknes Laub oä. kann sich dieses
gegebenenfalls entzünden.
Funkenfänger
und Spezialaufsätze kann jeder Schornsteinfeger
besorgen oder dabei behilflich sein.
Siehe
auch:
Downloads.
BauO NRW
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Bild
1

Bild
2
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(1)
Damit der Nachbar nicht
durch Rauch und Rußpartikel eines Kamin- oder
Kachelofens, sowie einer Holzheizung belästigt wird,
ist ein ausreichender Abstand zu deren Fenster und
Türen einzuhalten (Bild 1).
Bei
älteren Anlagen, die vor dem 23.03.2010 errichtet
wurden, ist der Abstand eines Schornsteines zum
Nachbarn in der VDI-Richtlinie 3781 Bl. 4 Abschnitt
2.4 ff. geregelt.
(2)
Danach muss eine
Schornsteinmündung die Fenster und Türen eines
Nachbargebäudes um min. 1 m überragen, wenn der
Abstand weniger als 10 m beträgt.
Für
jeden weiteren Meter Abstand kann die
Schornstein-Mündungshöhe dann um 0,30 m verringert
werden (Bild 2 - zur Vergrößerung bitte Bild
anklicken). Dieses wurde in einem Runderlass von 1986
in NRW festgelegt. Aber auf Grund der neuen 1.BImSchV
ist dieser Runderlass wieder aufgehoben worden.
In
einem Gerichtsverfahren vor dem VwG Gießen (Az.: 8 E
2187/02)* wurde ein Ofenbesitzer zur nachträglichen
Erhöhung seines Schornsteines verurteilt.
Bitte
beachten Sie auch die neuen Abstände für feste
Brennstoffe nach der
1.BImSchV.
Siehe
auch:
Downloads.
Informationen über die Abstände eines Schornsteines
für Holz- und Kohlefeuerstätten über Dach.
*Zum
Portal der Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank
(Az.: 8 E
2187/02):
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml
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