Der Schornsteinfeger ist Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energie-Experte

 

 

Schornsteinfeger helfen krebskranken Kindern:

Diese Aktion soll dafür sorgen, dass dem Todfeind des Menschen, dem Krebs, durch eine bessere Forschung die Stirn geboten wird. 

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Gemeinsam Natur entdecken und schützen

Ziel und Aufgabe der Biologischen Station Minden- Lübbecke e.V. ist der aktive und praktische Naturschutz, sowie die Förderung der Natur- und Umweltschutzbildung.

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Ihr Bezirks-Schornsteinfegermeister informiert

...über Abstände von Abgas-Mündungen

 

Die Mündungen von Schornsteine und Abgasleitungen müssen bestimmte Abstände zu Fenster, Bauteilen, Wald oder zum Nachbarn einhalten. Damit die Abgase nicht Personen oder Bauteile gefährden.

In der Bauordnung NRW (BauO NRW), in der Feuerungsverordnung NRW (FeuVO NRW) und in der DVGW - Technische Regeln Gas-Installationen (TRGI) sind die Abstände rechtlich geregelt.

 

Dazu beachten Sie bitte folgende Informationen:

 

 

 

Abstand-AGL-Mündung-Fenster

Abstände von Mündungen und Fenster, Dachgauben usw.

(1) Der waagerechte Abstand zwischen Abgasmündungen von Gas- und Ölheizungen und einem Fenster, Gaube, Dachaufbauten oder Lüftungsöffnung muss mindestens 1,5 m betragen

oder

(2) der senkrechte Abstand beträgt mindestens 1 m  wenn der waagerechte Abstand kleiner als 1,5 m ist.

Andere Abstände sollten immer mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister vor Ort abgesprochen werden.

Siehe auch: 

Downloads. FeuVO

   

Abstand von der Dachfläche bis 20°

Bild 1

 

Abstand von der Dachfläche über 20°

Bild 2

 

Bild 3

Neue Abstände von Mündungen für Feuerstätten für feste Brennstoffe (Holz, Kohle usw.) durch die 1.BImSchV

Am 22. März 2010 trat die Änderung der 1.Bundes Immissionsschutzverordnung (1.BImSchV) in Kraft. Im §19 Abs. 1 der neuen 1.BImSchV werden auch die Abstände von Schornstein-Mündungen geregelt.

Ab diesem Datum müssen die Schornstein- Mündungen von allen neuen Kamin- und Kachelöfen, Herde, Pelletheizungen, Holzheizungen usw. die entsprechenden Abstände einhalten. 

(1) So muss dann die Schornstein-Mündung bei Dachneigungen bis 20 Grad einen Abstand zur Dachfläche von min.1 m haben oder den Dachfirst um min. 40 cm überragen (Bild 1).

(2) Bei Dachneigungen über 20 Grad muss der horizontale Abstand der Schornstein-Mündung zur Dachhaut min. 2,30 m betragen oder den Dachfirst um min. 40 cm überragen (Bild 2).

(3)  Bei häuslichen Holz- und Kohlefeuerstätten bis einer Gesamtnennwärmeleistung von 50 kW muss die Schornstein-Mündung einen waagerechten Abstand von min. 15 m einhalten oder die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenster, Türen und Ähnlichem um min. 1 m überragen (Bild 3).

Der Umkreis vergrößert sich bei großen Feuerstätten über 50 kW, um jeweils 2 Meter je weitere angefangene 50 kW bis auf max. 40 m.

 

Siehe auch: 

Downloads. Informationen über die Abstände eines Schornsteines für Holz- und Kohlefeuerstätten über Dach.

Downloads. 1.BImSchV

   

Abgasmündung-unterhalb-vom-First

Bild 1

 

 

AbstandMündungAGL-First

Bild 2

 

Damit die Rauchgase besser abziehen und nicht durch Windeinflüsse am Dach beeinträchtigt werden (Bild 1),  sollten die Abgas-Mündungen möglichst oberhalb des Dachfirstes enden.

Die Mündungen von Schornsteine und Abgasleitungen müssen dementsprechend nach dem Baurecht - Feuerungsverordnung NRW (FeuVO) (Bild 2):

(1) Den First um mindestens 40 cm überragen.

Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe (Holzheizung, Kaminofen, Kachelofen usw.) in Gebäuden mit einer Stroh-, Schliff- oder Teerpappen-Bedachung muss der Schornstein am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.

oder

(2) Von der Dachfläche min. 1 m entfernt sein.

(3) Bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten genügt ein Abstand von der Dachfläche von 40 cm, wenn die Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird (zur Vergrößerung bitte Bild anklicken).

Bitte beachten Sie auch die neuen Abstände für feste Brennstoffe nach der 1.BImSchV.

 

Siehe auch: 

Downloads. FeuVO

   
Abstand zwischen AGL-Zuluft und Schornstein

(1a) Einige Feuerstätten saugen ihre Verbrennungsluft über Ventilatoren zwischen dem Ringspalt und der Abgasleitung im Inneren des Schachtes von der Mündung über Dach an (Bild 1a - Punkt 1).

Befindet sich neben der Ansaugöffnung die Mündung eines benutzten Schornsteines (Bild 1a - Punkt 2) (Kaminofen, Kachelofen o.ä.) kann durch das Ansaugen von Rauch, Ruß und Verbrennungsrückständen die Abgasleitung und die Feuerstätte beschädigt werden. Zudem kann bei hohen Temperaturen aus dem „Kamin-Schornstein“ eine Abgasleitung aus Kunststoff sich verformen bzw. beschädigt werden.

 

Lösungsvorschlag Bild:

(1b) Die Schornstein-Mündung und die Ansaugöffnung sollten mindestes 100 cm senkrecht voneinander entfernt sein.

Entweder wird der Schornstein erhöht oder die Ansaugöffnung wird verlegt.

Zudem muss die Abgasleitung an der Mündung gegen hohe Temperaturen geschützt sein. Indem sie z.B. im oberen Teil aus Metall besteht.

Siehe auch: 

Downloads. Anforderungen an den Mündungsbereich von Abgasleitungen

   
Schornsteinkoft vereist

Sollte an der Mündung der Abgasleitung eine Abdeck-Haube vorhanden sein, ist die Abgasleitung unbedingt durch diese Haube zu führen oder die Abdeck-Haube wird entfernt.

Die Abgase können sonst nicht frei abziehen. Zudem kann es im Winter durch das Kondenswasser zu Vereisungen kommen.

 

   

Wird zudem noch ein alter verdreckter und verrußter Schornstein für die neue Abgasleitung genutzt, ist darauf zu achten, das der alte Schornstein vorher gründlich vom Schornsteinfeger gereinigt wird.

Sonst können eventuell über die Zuluft, die von der Feuerstätte über den Ringspalt angesaugt wird, Schmutz- und Rußpartikel, sowie chemische Reststoffe, in die Feuerstätte gelangen und damit die neue Feuerstätte, sowie die Abgasleitung schädigen (Bild 3 - Rostflecken an einer Abgasleitung).

Eine entsprechende Lösung kann mit Ihrem zuständigen Bezirks-Schornsteinfegermeister abgeklärt werden.

Siehe auch: 

Downloads. Anforderungen an den Mündungsbereich von Abgasleitungen

   
Abstaend_zum_Wald

Nach der BauO NRW § 43 Abs.1 Satz 4 müssen Schornstein-Mündungen von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Holzheizung, Kaminofen, Kachelofen usw.) einem Abstand von min. 100 m zu einem Wald haben oder sie werden so betrieben, dass durch geeignete Maßnahmen (Funkenfänger oder Spezialaufsatz)  gewährleistet ist, dass kein Waldbrand durch einen Funkenflug entstehen kann.

Diese Regelung dient dazu, dass bei einem möglichen Funkenflug kein Waldbrand entstehen kann. Denn treffen Funken auf trocknes Laub oä. kann sich dieses gegebenenfalls entzünden. 

Funkenfänger und Spezialaufsätze kann jeder Schornsteinfeger besorgen oder dabei behilflich sein. 

Siehe auch: 

Downloads. BauO NRW

   

Abstand-zum-Nachbarn

Bild 1

 

 

Bild 2

 

 

(1) Damit der Nachbar nicht durch Rauch und Rußpartikel eines Kamin- oder Kachelofens, sowie einer Holzheizung belästigt wird, ist ein ausreichender Abstand zu deren Fenster und Türen einzuhalten (Bild 1).

Bei älteren Anlagen, die vor dem 23.03.2010 errichtet wurden, ist der Abstand eines Schornsteines zum Nachbarn in der VDI-Richtlinie 3781 Bl. 4 Abschnitt 2.4 ff. geregelt.

(2) Danach muss eine Schornsteinmündung die Fenster und Türen eines Nachbargebäudes um min. 1 m überragen, wenn der Abstand weniger als 10 m beträgt.

Für jeden weiteren Meter Abstand kann die Schornstein-Mündungshöhe dann um 0,30 m verringert werden (Bild 2 - zur Vergrößerung bitte Bild anklicken). Dieses wurde in einem Runderlass von 1986 in NRW festgelegt. Aber auf Grund der neuen 1.BImSchV ist dieser Runderlass wieder aufgehoben worden.

In einem Gerichtsverfahren vor dem VwG Gießen (Az.: 8 E 2187/02)* wurde ein Ofenbesitzer zur nachträglichen Erhöhung seines Schornsteines verurteilt.

Bitte beachten Sie auch die neuen Abstände für feste Brennstoffe nach der 

1.BImSchV.

 

Siehe auch: 

Downloads. Informationen über die Abstände eines Schornsteines für Holz- und Kohlefeuerstätten über Dach.

*Zum Portal der Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank (Az.: 8 E 2187/02):

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml

 

 

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Bezirks-Schornsteinfegermeister

Dieter Rosenbohm

Barenhorststraße 9a - 32339 Espelkamp-Frotheim

Telefon: (05743) 920 330

aktualisiert am 09. März 2012