...über
notwendige Schächte für Abgasleitungen
Werden
Abgasleitungen (Abgasanlage einer Öl- oder Gasheizung)
durch ein oder mehrere Geschosse geführt, müssen sie in
Mehrfamilien- und Reihenhäuser in einen dichten und
feuersicheren Schacht verlegt werden.
Die
Notwendigkeit eines Schachtes ergibt sich daraus, dass eine
Brandübertragung und -ausbreitung in andere Wohnräume und
Wohngeschosse unbedingt verhindert werden muss. Deshalb ist
der zuständige Bezirksschornteinfegermeister auch
verpflichtet in seiner Beurteilung zur neuen Feuerstätte
und deren Abgasanlage auf die Qualität des ggfs.
notwendigen Schachtes zu achten.
Siehe
auch:
Kunden-Infos
...über die Begutachtungen Ihres Schornsteinfegers
In
der Feuerungsverordnung von NRW (FeuVO) sowie in den
Technischen Regeln für Gas-Installationen (TRGI) vom
Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches eV. ist geregelt
welche Anforderungen an Abgasleitungen und deren Schächte
gestellt werden und die entsprechende Bauausführung wird in
den Bauregellisten vom Deutschen Institut für Bautechnik
geregelt.
FeuVO
§ 7 Abgasanlagen
"(5)
In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse
überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies
gilt nicht
a)
für Abgasleitungen, die nur durch eine Nutzungseinheit
führen, in Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht
mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als
400 m² und in freistehenden land- oder forstwirtschaftlich
genutzten Gebäuden, ..."
Siehe
auch:
Downloads.
FeuVO
Nun
stellt sich die Frage: Wo muss ein Schacht um die
Abgasleitung vorhanden sein und wo nicht?
| Gebäude |
Schachgebot und
Feuerwiderstandsdauer |
| Wohnhaus bis 7m Höhe (*)
und bis max. 2 Nutzungseinheiten (z.B.
Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung)
mit einer Gesamtnutzfläche unter 400 m² |
Kein Schacht erforderlich |
| Wohnhaus
bis 7m Höhe (*) und bis max. 2
Nutzungseinheiten (z.B. Einfamilienhaus mit
Einliegerwohnung) mit einer Gesamtnutzfläche über
400 m² |
Schacht erforderlich -
L30 |
| Wohnhaus
bis 7m Höhe (*) und mehr als 2
Nutzungseinheiten (z.B. Wohnhaus mit drei
Nutzungseinheiten) |
Schacht
erforderlich - L30 |
| Wohnhaus
über 7m Höhe (*) |
Schacht erforderlich -
L90 |
| Reihenhaus |
Schacht
erforderlich - L30 |
| Freistehendes
landwirt- oder forstwirtschaftliches Gebäude |
Kein
Schacht erforderlich |
| Mehrfamilienhaus |
Schacht
erforderlich - L90 |
| Geschäftsgebäude,
Mischgebäude bzw. "Nicht"-Wohngebäude
(z.B. Gebäude mit einem Geschäft, Werkstatt, Büro,
Gewerbe uä. und/oder mit oder ohne einer oder mehrere
Wohnungen) |
Schacht erforderlich -
L90 |
| Öffentliches Gebäude
(z.B. Schule, Rathaus uä.) |
Schacht erforderlich -
L90 |
(*)
Oberkante Geländeoberfläche bis Oberkante Rohfußboden vom
obersten Wohnraum
Wenn
die Abgasleitung schon in einem Schornstein verlegt ist oder
die Abgasleitung eine eigene Feuerwiderstandsqualität von
L30 oder L90 hat, ist selbstverständlich kein zusätzlicher
Schacht erforderlich.
Wie
muss nun ein Schacht aussehen, wenn er notwendig ist?
(1-2)
Werden Geschosse (G) von einer
Abgasleitung überbrückt sollte sie immer in einen Schacht
nach L30 bzw. L90 verlegt werden (weiteres siehe Tabelle
oben).
(3)
Wird nur ein unbewohnbarer
Bodenraum (Bo) überbrückt und an die Decke wird
kein Brandschutz gefordert, reicht eine nicht brennbare
formbeständige Verkleidung (z.B. Metall oder
Gipskartonplatten) aus. Hier ist nur ein Schutz gegen
unbeabsichtigtes beschädigen notwendig.
(4)
Wird die Abgasanlage durch die
Dachhaut geführt, wird selbstverständlich auch kein
Schacht benötigt.
(5)
Sollte die Abgasanlage durch einen
Drempel / Knienstock geführt werden und dieser „Zwischenraum"
ist nicht zugänglich kann auf den Schacht verzichtet
werden. Vorausgesetzt die Drempelabmauerung bzw.
-verkleidung hat eine Feuerwiderstands-Qualität von F30
bzw. F90.
Was
bedeutet nun L30 / L90?
Bauprodukte
für Abgasanlagen werden entsprechend ihrer
Feuerwiderstandsdauer in die Feuerwiderstandsklassen L30
bzw. L90 eingestuft. Das "L" steht hier für
Lüftungsleitungen bzw. -schächte und die Zahl gibt in der
Feuerwiderstandsklasse die Zeitdauer an, der das Bauprodukt
bei Brandbeanspruchung widersteht.
Ein
Schacht nach L30 ist bei Gebäuden geringer Höhe notwendig.
Das sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses
mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der
Geländeoberfläche liegt.
Ein
Schacht nach L90 ist in Gebäuden mittlerer Höhe
erforderlich. Das sind Gebäude, bei denen der Fußboden
mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m
und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.
Sowie in Mehrfamilienhäuser, Wohn- und Geschäftshäuser
und in Gebäuden mit erhöhtem Brandschutz.
Der
Nachweis über die Feuerwiderstandsdauer ist nach der
Bauregelliste A Teil 2 Nr. 2.20 durch ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis zu führen.
Zahlreiche
Hersteller, wie z.B. Raab, Kögel, Skoberne ua., bieten
vorgefertigte Schächte an. Diese können auch in
Eigenleistung vor Ort eingebaut werden, dazu muss eine
Einbauanweisung (Versatzanleitung) vorliegen, die unbedingt
zu beachten ist.
Siehe
auch:
PDF.
Schacht L30 / L90 von Promat - 970 KB
www.raab-gruppe.de
www.schornsteine.de
(Fa.Kögel)
www.skoberne.de
Soll
aber ein Schacht aus Gipskartonplatten vor Ort von einem
Fachhandwerker (Lüftungsanlagenbauer oder Trockenbauer)
selbst erstellt werden, müssen auch hierfür die
vorgenannten Unterlagen vorhanden sein. Dabei sind die
Vorgaben des Bauprodukt-Herstellers unbedingt einzuhalten.
Für
selbst erstellte Schächte aus Gipskartonplatten ist
gleichzeitig eine schriftliche Bestätigung des
Fachhandwerkers über die fachgerechte Erstellung des
Bauwerkes notwendig.
Siehe
auch:
PDF.
Schacht L30 von Xella (Fermacell) - 930 KB
PDF.
Erklärung der Schacht-Herstellers - 10 KB
Ein
Nachweis braucht nicht geführt werden, wenn der Schacht
nach DIN 18160-1 oder DIN 4102-4 wie ein allgemein
zugelassener Schornstein oder Lüftungsschacht erstellt wird
und der Feuerwiderstandsklasse L30 / L90 entspricht (siehe
Tabelle). Vorausgesetzt die Schächte sind durchgehend und
insbesondere nicht durch Decken unterbrochen und die
gemauerten Schächte sind auf die Betonrohdecke aufgesetzt.
|
Baustoffe
für den selbsterstellten gemauerten Schacht |
Mindest-Wanddicke |
| L30 |
L90 |
| Mauerziegel
nach DIN 105-1 u.3 |
115
mm |
115
mm |
| Kalksandsteine
nach DIN 106-1 u.2 |
70
mm |
115
mm |
| Hüttensteine
nach DIN 398 |
115
mm |
115
mm |
| Porenbeton-Blocksteine
nach DIN 4165 (z.B.
Hebel, Ytong) verklebt mit Dünnbettmörtel |
50
mm |
75
mm |
| Vollwandige
Schornstein-Formstücke aus Leichtbeton nach DIN
18147-2 |
50
mm |
50
mm |
| Einschalige
Schornstein-Formstücke aus Leichtbeton nach DIN
18150-1 |
100
mm |
100
mm |
Alternativ
zu einem neuen Schacht kann auch ein alter vorhandener
Schornstein verwendet werden. Er sollte aber immer vorher
vom Schornsteinfeger gründlich von sämtlichen Ruß- und
Verbrennungsrückständen befreit werden.
Der
Schacht der zur Aufnahme einer Abgasanlage dient, darf nicht
zusätzlich, z.B. für Ver- und Entsorgungsleitungen o.ä.,
genutzt werden.

Beispiele
verschiedener Bauweisen von Abgasleitungen (AGL)
(1)
Konzentrische Luftabgasführung
mit Doppelrohrelementen und einer Prüföffnung.
(2)
Konzentrische Luftabgasführung
mit Doppelrohrelementen und einer Prüföffnung, im
Dachgeschoss sollte die Abgasanlage in einem Schacht L30/L90
verlegt werden. Ausnahme - wenn die AGL durch einen Drempel
geführt wird, der die Anforderungen nach F30/F90 erfüllt.
(3)
Konzentrische Luftabgasführung
mit Doppelrohrelementen mit min. 2 Prüföffnungen (min. in
jeden Bogen eine Öffnung) an der Außenwand verlegt, die
AGL ist dabei über Dach zuführen.
(4)
AGL in einem Schacht (L30/L90)
oder Schornstein verlegt mit min. 2 Prüföffnungen, die
Verbrennungsluft wird über den Ringspalt zwischen AGL und
Schacht von der Mündung zugeführt.
(5)
AGL in einem Schacht (L30/L90)
verlegt, der ununterbrochen durch die Geschosse geführt
wird, mit min. 2 Prüföffnungen. Das Verbindungsstück
zwischen Feuerstätte und AGL, sowie die Dachausführung,
sind mit konzentrischen Doppelrohrelementen erstellt. Die
Verbrennungsluft wird über den Ringspalt zwischen AGL und
Schacht von der Mündung zugeführt.
(6)
Feuerstätte an einen
feuchtigkeitsunempfindlichen Systemschornstein angeschlossen
mit min. 2-3 Prüföffnungen, die Verbrennungsluft wird
über eine Öffnung (150 cm2) von Außen
zugeführt und die notwendige Entlüftung kann über eine
Öffnung (150 cm2) in der Außenwand erfolgen.
(7)
AGL in einen Schacht (L30/L90)
oder Schornstein verlegt mit min. 2 Prüföffnungen, die
Verbrennungsluft wird über eine Öffnung (150 cm2)
von Außen zugeführt und die notwendige Entlüftung kann
über eine Öffnung (150 cm2) in der Außenwand
erfolgen, gleichzeitig muss der Schacht über eine Öffnung
hinterlüftet werden.
Die
Mündung einer AGL ist immer durch eine eventuell vorhandene
Abdeckhaube zuführen (siehe Kreis).
Fragen
Sie Ihren Bezirks-Schornsteinfegermeister rechtzeitig um
Rat. Nur so können Sie Zeit, Ärger und Geld sparen.
Bitte
vereinbaren Sie dazu einen Termin - hierzu nehmen Sie bitte
Kontakt
mit mir auf.