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Ihr Bezirks-Schornsteinfegermeister informiert

...über notwendige Schächte für Abgasleitungen

 

Werden Abgasleitungen (Abgasanlage einer Öl- oder Gasheizung) durch ein oder mehrere Geschosse geführt, müssen sie in Mehrfamilien- und Reihenhäuser in einen dichten und feuersicheren Schacht verlegt werden.

Die Notwendigkeit eines Schachtes ergibt sich daraus, dass eine Brandübertragung und -ausbreitung in andere Wohnräume und Wohngeschosse unbedingt verhindert werden muss. Deshalb ist der zuständige Bezirksschornteinfegermeister auch verpflichtet in seiner Beurteilung zur neuen Feuerstätte und deren Abgasanlage auf die Qualität des ggfs. notwendigen Schachtes zu achten.

Siehe auch:  Kunden-Infos ...über die Begutachtungen Ihres Schornsteinfegers

 

In der Feuerungsverordnung von NRW (FeuVO) sowie in den Technischen Regeln für Gas-Installationen (TRGI) vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches eV. ist geregelt welche Anforderungen an Abgasleitungen und deren Schächte gestellt werden und die entsprechende Bauausführung wird in den Bauregellisten vom Deutschen Institut für Bautechnik geregelt.

 

FeuVO § 7 Abgasanlagen

"(5) In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht

a) für Abgasleitungen, die nur durch eine Nutzungseinheit führen, in Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und in freistehenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden, ..."

Siehe auch:  Downloads. FeuVO

 

Nun stellt sich die Frage: Wo muss ein Schacht um die Abgasleitung vorhanden sein und wo nicht?

Gebäude Schachgebot und Feuerwiderstandsdauer
Wohnhaus bis 7m Höhe (*) und bis max. 2 Nutzungseinheiten (z.B. Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung) mit einer Gesamtnutzfläche unter 400 m² Kein Schacht erforderlich
Wohnhaus bis 7m Höhe (*) und bis max. 2 Nutzungseinheiten (z.B. Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung) mit einer Gesamtnutzfläche über 400 m² Schacht erforderlich - L30
Wohnhaus bis 7m Höhe (*) und mehr als 2 Nutzungseinheiten (z.B. Wohnhaus mit drei Nutzungseinheiten) Schacht erforderlich - L30
Wohnhaus über 7m Höhe (*) Schacht erforderlich - L90
Reihenhaus Schacht erforderlich - L30
Freistehendes landwirt- oder forstwirtschaftliches Gebäude Kein Schacht erforderlich
Mehrfamilienhaus Schacht erforderlich - L90
Geschäftsgebäude, Mischgebäude bzw. "Nicht"-Wohngebäude (z.B. Gebäude mit einem Geschäft, Werkstatt, Büro, Gewerbe uä. und/oder mit oder ohne einer oder mehrere Wohnungen) Schacht erforderlich - L90
Öffentliches Gebäude (z.B. Schule, Rathaus uä.) Schacht erforderlich - L90

(*) Oberkante Geländeoberfläche bis Oberkante Rohfußboden vom obersten Wohnraum

Wenn die Abgasleitung schon in einem Schornstein verlegt ist oder die Abgasleitung eine eigene Feuerwiderstandsqualität von L30 oder L90 hat, ist selbstverständlich kein zusätzlicher Schacht erforderlich.

 

Wie muss nun ein Schacht aussehen, wenn er notwendig ist?

Notwendige Schächte für Abgasleitungen(1-2)  Werden Geschosse (G) von einer Abgasleitung überbrückt sollte sie immer in einen Schacht nach L30 bzw. L90 verlegt werden (weiteres siehe Tabelle oben).

(3)  Wird nur ein unbewohnbarer Bodenraum (Bo) überbrückt und an die Decke wird kein Brandschutz gefordert, reicht eine nicht brennbare formbeständige Verkleidung (z.B. Metall oder Gipskartonplatten) aus. Hier ist nur ein Schutz gegen unbeabsichtigtes beschädigen notwendig.

(4)  Wird die Abgasanlage durch die Dachhaut geführt, wird selbstverständlich auch kein Schacht benötigt.

(5)  Sollte die Abgasanlage durch einen Drempel / Knienstock geführt werden und dieser „Zwischenraum" ist nicht zugänglich kann auf den Schacht verzichtet werden. Vorausgesetzt die Drempelabmauerung bzw. -verkleidung hat eine Feuerwiderstands-Qualität von F30 bzw. F90.

 

Was bedeutet nun L30 / L90?

Bauprodukte für Abgasanlagen werden entsprechend ihrer Feuerwiderstandsdauer in die Feuerwiderstandsklassen L30 bzw. L90 eingestuft. Das "L" steht hier für Lüftungsleitungen bzw. -schächte und die Zahl gibt in der Feuerwiderstandsklasse die Zeitdauer an, der das Bauprodukt bei Brandbeanspruchung widersteht.

Ein Schacht nach L30 ist bei Gebäuden geringer Höhe notwendig. Das sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.

Ein Schacht nach L90 ist in Gebäuden mittlerer Höhe erforderlich. Das sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Sowie in Mehrfamilienhäuser, Wohn- und Geschäftshäuser und in Gebäuden mit erhöhtem Brandschutz.

 

Der Nachweis über die Feuerwiderstandsdauer ist nach der Bauregelliste A Teil 2 Nr. 2.20 durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis zu führen.

Zahlreiche Hersteller, wie z.B. Raab, Kögel, Skoberne ua., bieten vorgefertigte Schächte an. Diese können auch in Eigenleistung vor Ort eingebaut werden, dazu muss eine Einbauanweisung (Versatzanleitung) vorliegen, die unbedingt zu beachten ist.

Siehe auch:

PDF. Schacht L30 / L90 von Promat - 970 KB

www.raab-gruppe.de

www.schornsteine.de (Fa.Kögel)

www.skoberne.de

 

Soll aber ein Schacht aus Gipskartonplatten vor Ort von einem Fachhandwerker (Lüftungsanlagenbauer oder Trockenbauer) selbst erstellt werden, müssen auch hierfür die vorgenannten Unterlagen vorhanden sein. Dabei sind die Vorgaben des Bauprodukt-Herstellers unbedingt einzuhalten.

Für selbst erstellte Schächte aus Gipskartonplatten ist gleichzeitig eine schriftliche Bestätigung des Fachhandwerkers über die fachgerechte Erstellung des Bauwerkes notwendig.

Siehe auch:

PDF. Schacht L30 von Xella (Fermacell) - 930 KB

PDF. Erklärung der Schacht-Herstellers - 10 KB

 

Ein Nachweis braucht nicht geführt werden, wenn der Schacht nach DIN 18160-1 oder DIN 4102-4 wie ein allgemein zugelassener Schornstein oder Lüftungsschacht erstellt wird und der Feuerwiderstandsklasse L30 / L90 entspricht (siehe Tabelle). Vorausgesetzt die Schächte sind durchgehend und insbesondere nicht durch Decken unterbrochen und die gemauerten Schächte sind auf die Betonrohdecke aufgesetzt.

 

Baustoffe für den selbsterstellten gemauerten Schacht

Mindest-Wanddicke

L30 L90
Mauerziegel nach DIN 105-1 u.3 115 mm 115 mm
Kalksandsteine nach DIN 106-1 u.2 70 mm 115 mm
Hüttensteine nach DIN 398 115 mm 115 mm
Porenbeton-Blocksteine nach DIN 4165 (z.B. Hebel, Ytong) verklebt mit Dünnbettmörtel 50 mm 75 mm
Vollwandige Schornstein-Formstücke aus Leichtbeton nach DIN 18147-2 50 mm 50 mm
Einschalige Schornstein-Formstücke aus Leichtbeton nach DIN 18150-1 100 mm 100 mm

 

Alternativ zu einem neuen Schacht kann auch ein alter vorhandener Schornstein verwendet werden. Er sollte aber immer vorher vom Schornsteinfeger gründlich von sämtlichen Ruß- und Verbrennungsrückständen befreit werden.

 

Der Schacht der zur Aufnahme einer Abgasanlage dient, darf nicht zusätzlich, z.B. für Ver- und Entsorgungsleitungen o.ä., genutzt werden.

 

verscheidene AbgasleitungenBeispiele verschiedener Bauweisen von Abgasleitungen (AGL)

(1)  Konzentrische Luftabgasführung mit Doppelrohrelementen und einer Prüföffnung.

(2)  Konzentrische Luftabgasführung mit Doppelrohrelementen und einer Prüföffnung, im Dachgeschoss sollte die Abgasanlage in einem Schacht L30/L90 verlegt werden. Ausnahme - wenn die AGL durch einen Drempel geführt wird, der die Anforderungen nach F30/F90 erfüllt.

(3)  Konzentrische Luftabgasführung mit Doppelrohrelementen mit min. 2 Prüföffnungen (min. in jeden Bogen eine Öffnung) an der Außenwand verlegt, die AGL ist dabei über Dach zuführen.

(4)  AGL in einem Schacht (L30/L90) oder Schornstein verlegt mit min. 2 Prüföffnungen, die Verbrennungsluft wird über den Ringspalt zwischen AGL und Schacht von der Mündung zugeführt.

(5)  AGL in einem Schacht (L30/L90) verlegt, der ununterbrochen durch die Geschosse geführt wird, mit min. 2 Prüföffnungen. Das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und AGL, sowie die Dachausführung, sind mit konzentrischen Doppelrohrelementen erstellt. Die Verbrennungsluft wird über den Ringspalt zwischen AGL und Schacht von der Mündung zugeführt.

(6)  Feuerstätte an einen feuchtigkeitsunempfindlichen Systemschornstein angeschlossen mit min. 2-3 Prüföffnungen, die Verbrennungsluft wird über eine Öffnung (150 cm2) von Außen zugeführt und die notwendige Entlüftung kann über eine Öffnung (150 cm2) in der Außenwand erfolgen.

(7)  AGL in einen Schacht (L30/L90) oder Schornstein verlegt mit min. 2 Prüföffnungen, die Verbrennungsluft wird über eine Öffnung (150 cm2) von Außen zugeführt und die notwendige Entlüftung kann über eine Öffnung (150 cm2) in der Außenwand erfolgen, gleichzeitig muss der Schacht über eine Öffnung hinterlüftet werden.

Die Mündung einer AGL ist immer durch eine eventuell vorhandene Abdeckhaube zuführen (siehe Kreis).

 

Fragen Sie Ihren Bezirks-Schornsteinfegermeister rechtzeitig um Rat. Nur so können Sie Zeit, Ärger und Geld sparen.

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Bezirks-Schornsteinfegermeister

Dieter Rosenbohm

Barenhorststraße 9a - 32339 Espelkamp-Frotheim

Telefon: (05743) 920 330

aktualisiert am 09. März 2012